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title: "§ 41 PBefG — Entsprechend anwendbare Vorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pbefg/41"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 41 PBefG — Entsprechend anwendbare Vorschriften

(1) Die Vorschriften der §§ 28 bis 30a und der §§ 32 bis 37 sind auf die Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen für den Obusverkehr entsprechend anzuwenden.

(2) Zur Errichtung von Bau- und Betriebsanlagen auf öffentlichen Straßen bedarf der Unternehmer der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast; § 31 Abs. 1, 2, 4 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Im übrigen sind auf den Obusverkehr die Vorschriften der §§ 39 und 40 entsprechend anzuwenden.

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— Personenbeförderungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
