---
title: "§ 28c PBefG — Veröffentlichung im Internet"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pbefg/28c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
---

# § 28c PBefG — Veröffentlichung im Internet

Wird der Plan nicht nach § 27a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zugänglich gemacht, ist dieser vom Unternehmer zur Bürgerinformation über das Internet zugänglich zu machen. § 23 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung gilt entsprechend. Maßgeblich ist der Inhalt des im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zur Einsicht ausgelegten Plans. Hierauf ist bei der Zugänglichmachung hinzuweisen.

---

— Personenbeförderungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
