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title: "§ 10 PBefG — Entscheidung in Zweifelsfällen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pbefg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 10 PBefG — Entscheidung in Zweifelsfällen

Entstehen Zweifel darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 und 2 ist, so entscheidet die für den Sitz des Unternehmers zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde.

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— Personenbeförderungsgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
