---
title: "§ 6 PBefAusglV — Länderüberschreitender Verkehr"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pbefausglv/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pbefausglv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 6 PBefAusglV — Länderüberschreitender Verkehr

(1) Erstreckt sich die Beförderung von Auszubildenden mit Zeitfahrausweisen auf das Gebiet mehrerer Länder, sind deren Anteilen an der Ausgleichsleistung die Personen-Kilometer und Erträge zugrunde zu legen, die in dem jeweiligen Land erbracht werden.

(2) Abweichend vom Absatz 1 können die Länder einvernehmlich die auf sie entfallenden Anteile an der Ausgleichsleistung nach den im jeweiligen Land erbrachten Wagen-Kilometern oder nach einer anderen geeigneten Schlüsselung aufteilen.

(3) Für die Antragstellung nach § 7 und für die Entscheidung nach § 8 gilt § 11 Abs. 1, 3 und 4 des Gesetzes entsprechend.

---

— Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pbefausglv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
