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title: "§ 5 PBeaKK-VerwAufwVO — Kostenabrechnung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pbeakk-verwaufwvo/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pbeakk-verwaufwvo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 5 PBeaKK-VerwAufwVO — Kostenabrechnung

Die Bundesanstalt erstellt alsbald nach Ende des Geschäftsjahres gegenüber der Postbeamtenkrankenkasse eine Abrechnung über die Kosten nach den §§ 1 bis 4, auch soweit diese nicht von der Postbeamtenkrankenkasse getragen werden.

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— Verordnung über die Abrechnung und Verteilung des Verwaltungsaufwands der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost aus der Weiterführung der Postbeamtenkrankenkasse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pbeakk-verwaufwvo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
