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title: "§ 2 PBAZV — Regelmäßige Arbeitszeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pbazv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pbazv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 2 PBAZV — Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche.

(2) Eine abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderleistung an einem Tag oder in einer Woche) ist im Rahmen des § 3 der Arbeitszeitverordnung möglich. Darüber hinaus darf die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.

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— Postbankarbeitszeitverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pbazv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
