---
title: "§ 5d PAuswV — Pflichten des Cloudanbieters"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pauswv/5d"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pauswv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
---

# § 5d PAuswV — Pflichten des Cloudanbieters

Wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass ein beim Cloudanbieter abgerufenes Lichtbild auf unzulässige Weise erstellt worden ist, kann die Personalausweisbehörde vom Cloudanbieter verlangen, Auskunft darüber zu geben, welcher Person das mit dem Lichtbild verbundene Pseudonym zuzuordnen ist. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Cloudanbieter seinen Betrieb einstellt und solange, bis die Daten durch den Cloudanbieter gelöscht werden.

---

— Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pauswv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
