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title: "§ 30 PAuswV — Öffentliche Liste der Berechtigungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pauswv/30"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pauswv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 30 PAuswV — Öffentliche Liste der Berechtigungen

Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate veröffentlicht eine Liste aller erteilten gültigen Berechtigungen. Dabei sind die Angaben nach § 18 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Personalausweisgesetzes und die Gültigkeitsdauer der Berechtigung zu veröffentlichen. Die Daten dürfen ausschließlich für Zwecke des elektronischen Identitätsnachweises verwendet werden.

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— Verordnung über Personalausweise, eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und den elektronischen Identitätsnachweis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pauswv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
