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title: "§ 3a PAuswGebV — Evaluierung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pauswgebv/3a"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pauswgebv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 3a PAuswGebV — Evaluierung

§ 1 Absatz 1 Nummer 2 ist zwei Jahre nach Inkrafttreten hinsichtlich des Verwaltungskostenanteils der Personalausweisbehörden unter Einbeziehung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie des Deutschen Städtetages zu evaluieren.

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— Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pauswgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
