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title: "§ 3 PAuswGebV — Gebühren für Berechtigungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pauswgebv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pauswgebv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 3 PAuswGebV — Gebühren für Berechtigungen

Für Berechtigungen sind folgende Gebühren zu erheben:

1.



102 Euro für die Erteilung einer Berechtigung nach § 21 Absatz 1 Satz 2 des Personalausweisgesetzes,

2.



80 Euro für die Versagung einer Berechtigung,

3.



115 Euro für die Rücknahme oder den Widerruf einer Berechtigung.

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— Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pauswgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
