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title: "§ 2 PAuswGebV — Gebühr für die eID-Karte"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pauswgebv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pauswgebv/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:34+00:00"
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# § 2 PAuswGebV — Gebühr für die eID-Karte

(1) Für die Ausstellung einer eID-Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums ist eine Gebühr von 37 Euro zu erheben.

(2) Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 15 Euro anzuheben, wenn eine Übergabe nach § 18 Absatz 2 der Personalausweisverordnung in Verbindung mit § 36b der Personalausweisverordnung erfolgt.

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— Verordnung über Gebühren für Personalausweise und eID-Karten für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pauswgebv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
