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title: "§ 33 PAuswG — Bußgeldbehörden"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pauswg/33"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 33 PAuswG — Bußgeldbehörden

Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit dieses Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird,

1.



in den Fällen des § 32 Absatz 1 Nummer 2 und 5 die Bundespolizeibehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich,

2.



in den Fällen des § 32 Abs. 1 Nr. 4 das Auswärtige Amt für Ausweisangelegenheiten im Ausland,

3.



in den Fällen des § 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach § 7 Abs. 4 Satz 1.

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— Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pauswg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
