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title: "§ 7 PatV — Benennung des Erfinders"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/patv/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/patv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 7 PatV — Benennung des Erfinders

(1) Der Anmelder muss bei schriftlicher Benennung des Erfinders das vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebene Formblatt verwenden.

(2) Die Benennung muss enthalten:

1.



die Vornamen, den Namen und die Anschrift mit Angabe von Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort des Erfinders; § 4 Absatz 3 gilt entsprechend;

2.



die Versicherung des Anmelders, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind (§ 37 Abs. 1 des Patentgesetzes);

3.



falls der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder ist, die Erklärung darüber, wie das Recht auf das Patent an ihn gelangt ist (§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes);

4.



die Bezeichnung der Erfindung und soweit bereits bekannt das amtliche Aktenzeichen;

5.



die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters; ist das Patent von mehreren Personen beantragt, so hat jede von ihnen oder ihr Vertreter die Benennung zu unterzeichnen.

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— Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/patv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
