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title: "§ 13 PatV — Zusammenfassung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/patv/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/patv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 13 PatV — Zusammenfassung

(1) Die Zusammenfassung nach § 36 des Patentgesetzes soll aus nicht mehr als 1.500 Zeichen bestehen.

(2) In der Zusammenfassung kann auch die chemische Formel angegeben werden, die die Erfindung am deutlichsten kennzeichnet.

(3) § 9 Abs. 8 ist sinngemäß anzuwenden.

(4) (weggefallen)

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— Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/patv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
