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title: "§ 75 PatG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/patg/75"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/patg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 75 PatG

(1) Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.

(2) Die Beschwerde hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Beschluß der Prüfungsstelle richtet, durch den eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 erlassen worden ist.

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— Patentgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/patg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
