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title: "§ 5 PatG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/patg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/patg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 5 PatG

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann.

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— Patentgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/patg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
