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title: "§ 22 PatG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/patg/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/patg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 22 PatG

(1) Das Patent wird auf Antrag (§ 81) für nichtig erklärt, wenn sich ergibt, daß einer der in § 21 Abs. 1 aufgezählten Gründe vorliegt oder der Schutzbereich des Patents erweitert worden ist.

(2) § 21 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

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— Patentgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/patg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
