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title: "§ 141 PatG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/patg/141"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/patg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 141 PatG

Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.

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— Patentgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/patg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
