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title: "§ 108 PatG"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/patg/108"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/patg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 108 PatG

(1) Im Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Patentgericht zurückzuverweisen.

(2) Das Patentgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

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— Patentgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/patg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
