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title: "§ 3 PatBeteiligungsV — Anerkennung weiterer Organisationen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/patbeteiligungsv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/patbeteiligungsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 3 PatBeteiligungsV — Anerkennung weiterer Organisationen

Das Bundesministerium für Gesundheit kann auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 Abs. 1 genannten Verbände sind, als maßgebliche Organisation auf Bundesebene anerkennen, wenn die antragstellende Organisation die in § 1 Nr. 1 bis 7 aufgeführten Kriterien erfüllt und diese nachweist. Die Anerkennung erfolgt durch Verwaltungsakt.

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— Verordnung zur Beteiligung von Patientinnen und Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/patbeteiligungsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
