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title: "§ 59 PAO — Voraussetzungen der Wählbarkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/patanwo/59"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 59 PAO — Voraussetzungen der Wählbarkeit

Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer

1.



Mitglied der Patentanwaltskammer ist und

2.



den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

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— Patentanwaltsordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/patanwo/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
