---
title: "§ 57 PatAnwAPrV — Darlehensanspruch"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/patanwaprv/57"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/patanwaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 57 PatAnwAPrV — Darlehensanspruch

(1) Bewerberinnen und Bewerbern ist auf Antrag zur Sicherung ihres Unterhalts während ihrer Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen, beim Deutschen Patent- und Markenamt und beim Bundespatentgericht sowie während ihrer Prüfungszeit ein Unterhaltsdarlehen zu gewähren. Dies gilt nicht für Prüflinge, die nach § 10a der Patentanwaltsordnung zur Prüfung zugelassen sind.

(2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen, das über ihn durch schriftlichen Bescheid zu entscheiden hat.

## Fußnoten

(+++ Teil 3 (§§ 57 bis 66): Zur Anwendung vgl. § 78 +++)

---

— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/patanwaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
