---
title: "§ 46 PatAnwAPrV — Bewertung der Prüfungsleistungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/patanwaprv/46"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/patanwaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 46 PatAnwAPrV — Bewertung der Prüfungsleistungen

Jede Klausur sowie die mündliche Prüfung ist mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:



sehr guteine besonders hervorragende Leistung

= 16 bis 18 Punkte

guteine erheblich über

den durchschnittlichen

Anforderungen

liegende Leistung





= 13 bis 15 Punkte

voll-

befriedigendeine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende

Leistung





= 10 bis 12 Punkte

befriedigendeine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht





= 7 bis 9 Punkte

ausreichendeine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht





= 4 bis 6 Punkte

mangelhafteine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung





= 1 bis 3 Punkte

ungenügendeine völlig unbrauchbare Leistung

= 0 Punkte.

## Fußnoten

(+++ § 46: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 5, § 77 Abs. 4 F 2017-09-22 +++)

---

— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/patanwaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
