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title: "§ 26 PatAnwAPrV — Lehr- und Informationsveranstaltungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/patanwaprv/26"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/patanwaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 26 PatAnwAPrV — Lehr- und Informationsveranstaltungen

(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt und die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts führen Lehrveranstaltungen vor allem auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes durch, insbesondere im Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designrecht sowie im Recht der Arbeitnehmererfindungen.

(2) Sie führen zudem Informationsveranstaltungen durch, soweit solche sachdienlich erscheinen.

(3) Die Teilnahme an den Lehr- und Informationsveranstaltungen ist für die Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.

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— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/patanwaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
