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title: "§ 14 PatAnwAPrV — Aufsicht über ausbildende Patentassessoren"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/patanwaprv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/patanwaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 14 PatAnwAPrV — Aufsicht über ausbildende Patentassessoren

(1) Patentassessoren unterliegen hinsichtlich der Ausübung ihrer Ausbildungsbefugnis der Aufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts.

(2) Ausbildende Patentassessoren haben dem Deutschen Patent- und Markenamt auf Verlangen schriftliche Berichte über den Stand und den Inhalt der Ausbildung zu erteilen und die über die Ausbildung geführten Unterlagen vorzulegen.

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— Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/patanwaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
