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title: "Anlage 8 PassV — (zu § 16 Absatz 2)Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/passv_2007/anlage-8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/passv_2007/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# Anlage 8 PassV — (zu § 16 Absatz 2)Anforderungen an das Lichtbild für den Pass im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes

(Fundstelle: BGBl. 2025 I Nr. 260, S. 7 – 10;

bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)





Das Foto zeigt das Gesicht von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Beide Gesichtshälften sind deutlich erkennbar. Das Gesicht nimmt 70 bis 80 % der Höhe des Fotos ein.

Ausleuchtung

Das Gesicht ist an allen Stellen gleichmäßig ausgeleuchtet und reflektiert nicht. Rote Augen sind zu vermeiden.

SchlagschattenZu dunkelReflexion im Gesicht

Kopfposition

Der Kopf ist mittig im Foto positioniert und gerade.

Kopfneigung zur SeiteNach unten oder obenNicht zentriert

Schärfe und Kontrast

Das Gesicht ist in allen Bereichen scharf abgebildet und kontrastreich.

Schärfe unzureichendMangelnder Kontrast

(zu dunkel)Mangelnder Kontrast

(zu hell)

Hintergrund

Der schattenfreie Hintergrund ist einfarbig und bildet zum Gesicht sowie zu den Haaren einen deutlichen Kontrast.

Hintergrund mit MusterHintergrund ohne KontrastHintergrund mit Schatten

Fotoqualität

Die Farben und insbesondere der Hautton werden auf dem Foto realitätsgetreu wiedergegeben. Digitale Fotos liegen in Farbe vor.

Mit Retuschen/FilterWeichzeichenZu geringe Auflösung

Gesichtsausdruck

Der Gesichtsausdruck ist neutral. Der Blick ist geradeaus in die Kamera gerichtet und der Mund geschlossen.

Lachen, Mund offenAugen zu, zusammengekniffenGrimasse

Sichtbarkeit der Augen

Die Augen sind klar und deutlich erkennbar. Sie sind nicht verdeckt.

Brillenrahmen verdeckt AugenHaare verdecken

die Augen,

Rote-Augen-EffektBrillengläser zu dunkel, Spiegelung

Kopfbedeckung

Kopfbedeckungen sind nur aus religiösen Gründen zulässig. In diesen Fällen gilt: Das Gesicht ist von der unteren Kinnkante bis zur Stirn sichtbar. Schatten auf dem Gesicht sind nicht erkennbar.

MützeBurkaGesicht nicht ausreichend sichtbar

Kinder

Das Gesicht nimmt 50 bis 80 % der Höhe des Fotos ein. Bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind im Übrigen kleinere Abweichungen zulässig.

KopfbedeckungGegenstand im BildGrimasse

(Klein-)Kinder und Babys

Es handelt sich um eine Frontalaufnahme. Bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind auf dem Foto weitere Ausnahmen in der Kopfposition, im Gesichtsausdruck und bei der Sichtbarkeit der Augen zulässig.

Kopf zu großZweite Person, Gegenstand im HintergrundKeine Frontalaufnahme

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— Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/passv_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
