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title: "§ 22 PassV — Gültigkeitsdauer des Passersatzes"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/passv_2007/22"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/passv_2007/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 22 PassV — Gültigkeitsdauer des Passersatzes

Die Gültigkeitsdauer

1.



eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 19 Absatz 1 Nummer 7), oder

2.



eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 19 Absatz 1 Nummer 8),ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein.

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— Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/passv_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
