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title: "§ 18 PassV — Befreiung von der Passpflicht"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/passv_2007/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/passv_2007/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 18 PassV — Befreiung von der Passpflicht

Von der Passpflicht sind befreit:

1.



Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;

2.



deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;

3.



Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind;

4.



Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;

5.



Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.

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— Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/passv_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
