---
title: "§ 31e PartG — Bußgeldvorschriften"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/partg/31e"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/partg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 31e PartG — Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.



entgegen § 27a Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

2.



entgegen § 27a Absatz 1 Satz 2 eine Werbemaßnahme nicht oder nicht rechtzeitig unterlässt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Bundestagspräsident.

---

— Gesetz über die politischen Parteien

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/partg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
