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title: "§ 10 PapTechAusbV 2010 — Prüfungsbereich „Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung“"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/paptechausbv_2010/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/paptechausbv_2010/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 10 PapTechAusbV 2010 — Prüfungsbereich „Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung“

(1) Im Prüfungsbereich „Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen sowie Instandhaltung“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.



die Arbeitsabläufe, die zum Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen notwendig sind, unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren,

2.



den Einsatz von Roh- und Faserstoffen zu planen,

3.



die Frischwasser- und Abwasseraufbereitung zu überwachen, Störungen zu beseitigen sowie Untersuchungen zur Wasserqualität durchzuführen und auszuwerten,

4.



Kundenanforderungen und Anforderungen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes beim Aufbereiten von Roh-, Faser- und Hilfsstoffen einzuhalten sowie Anforderungen der Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen,

5.



instand haltende Arbeiten unter Verwendung von Schalt- und Funktionsplänen zu planen und durchzuführen und

6.



Störungen an Steuer- und Regeleinrichtungen festzustellen und Maßnahmen zu ihrer Behebung zu ergreifen.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/paptechausbv_2010/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
