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title: "§ 2 PAngV — Begriffsbestimmungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pangv_2022/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/index.html"
updated: "2026-05-23T17:45:33+00:00"
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# § 2 PAngV — Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.



„Arbeits- oder Mengenpreis“ den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller besonderen Verbrauchssteuern für die leitungsgebundene Abgabe von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder Wasser;

2.



„Fertigpackung“ eine Verpackung im Sinne des § 42 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes;

3.



„Gesamtpreis“ den Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für eine Ware oder eine Leistung zu zahlen ist;

4.



„Grundpreis“ den Preis je Mengeneinheit einer Ware einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile;

5.



„lose Ware“ unverpackte Ware, die durch den Unternehmer in Anwesenheit der Verbraucher, durch die Verbraucher selbst oder auf deren Veranlassung abgemessen wird;

6.



„offene Packung“ eine Verkaufseinheit im Sinne des § 42 Absatz 2 Nummer 1 des Mess- und Eichgesetzes;

7.



„Selbstabfüllung“ die Abgabe von flüssiger loser Ware, die durch die Verbraucher selbst in die jeweilige Umverpackung abgefüllt wird;

8.



„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 8 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3504) geändert worden ist, in der am 28. Mai 2022 geltenden Fassung;

9.



„Verbraucher“ jede natürliche Person im Sinne des § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

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— Preisangabenverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pangv_2022/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
