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title: "§ 3 PackungsV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/packungsv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/packungsv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 3 PackungsV

Fertigarzneimittel, die nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Arzneimittelgesetzes vom ausschließlichen Vertrieb über Apotheken freigestellt sind, und Arzneimittel zur spezifischen Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie können, soweit sie nach § 5 entsprechend gekennzeichnet sind, auf Grund einer ärztlichen Verordnung im Rahmen der Messzahlen zusammengestellt werden. Die Abgabe dieser Packungen gilt im Sinne dieser Verordnung als Abgabe einer Einzelpackung.

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— Verordnung über die Bestimmung und Kennzeichnung von Packungsgrößen für Arzneimittel in der vertragsärztlichen Versorgung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/packungsv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
