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title: "§ 9 PackmAusbV — Anrechnungsregelung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/packmausbv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/packmausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 9 PackmAusbV — Anrechnungsregelung

Nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer oder zur Maschinen- und Anlagenführerin im Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung kann die Ausbildungsdauer einer Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen oder zur Packmitteltechnologin um zwei Jahre verkürzt werden.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/packmausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
