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title: "§ 25 PassG — Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pa_g_1986/25"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 25 PassG — Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer fahrlässig eine der in § 24 Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Handlungen begeht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

1.



entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,

2.



durch unrichtige Angaben die Ausstellung eines weiteren Passes bewirkt,

3.



sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs über eine Auslandsgrenze entzieht,

4.



entgegen § 15 Nummer 3 oder 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder

5.



entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 eine Kopie weitergibt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, einen Pass oder Passersatz nicht mitführt oder sich nicht oder nicht rechtzeitig ausweist oder

2.



entgegen § 3 eine Auslandsgrenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen oder der festgesetzten Verkehrsstunden überschreitet.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(5) In den Fällen der Absätze 2 und 3 kann der Versuch der Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 und 4 kann die Tat auch dann geahndet werden, wenn sie im Ausland begangen wird.

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— Passgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
