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title: "§ 24 PassG — Straftaten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pa_g_1986/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 24 PassG — Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes

1.



aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm ein Pass versagt oder vollziehbar entzogen worden ist oder gegen ihn eine vollziehbare Anordnung nach § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes oder nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist oder

2.



aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes über eine Auslandsgrenze ausreist, obwohl ihm von einer für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörde nach § 10 Absatz 1 Satz 2 oder 3 die Ausreise untersagt worden ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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— Passgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
