---
title: "§ 14 PassG — Sofortige Vollziehung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pa_g_1986/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 14 PassG — Sofortige Vollziehung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beschränkung des Geltungsbereiches oder der Gültigkeitsdauer des Passes (§ 7 Absatz 2), gegen die Passentziehung (§ 8), gegen die Untersagung der Ausreise (§ 10) und gegen die Sicherstellung des Passes (§ 13) haben keine aufschiebende Wirkung.

---

— Passgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
