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title: "§ 13 PassG — Sicherstellung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/pa_g_1986/13"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 13 PassG — Sicherstellung

(1) Ein Pass oder ein ausschließlich als Passersatz bestimmter amtlicher Ausweis kann sichergestellt werden, wenn

1.



eine Person ihn unberechtigt besitzt;

2.



Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass gegen den Inhaber Passversagungsgründe nach § 7 Absatz 1 vorliegen;

3.



Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Einziehungsgrund nach § 12 vorliegt.

(2) Eine Sicherstellung ist schriftlich zu bestätigen.

(3) (weggefallen)

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— Passgesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/pa_g_1986/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
