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title: "§ 5 OZG — IT-Sicherheit; Verordnungsermächtigung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ozg/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ozg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 5 OZG — IT-Sicherheit; Verordnungsermächtigung

Für die im Portalverbund und für die zur Anbindung an den Portalverbund genutzten IT-Komponenten werden die zur Gewährleistung der IT-Sicherheit erforderlichen Standards durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat ohne Zustimmung des Bundesrates festgelegt. Die Einhaltung der Standards der IT-Sicherheit ist für alle Stellen verbindlich, die entsprechende IT-Komponenten nutzen. Von den in der Rechtsverordnung getroffenen Regelungen kann durch Landesrecht nicht abgewichen werden. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

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— Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ozg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
