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title: "§ 103 OWiG — Gerichtliche Entscheidung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/owig_1968/103"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 103 OWiG — Gerichtliche Entscheidung

(1) Über Einwendungen gegen

1.



die Zulässigkeit der Vollstreckung,

2.



die von der Vollstreckungsbehörde nach den §§ 93, 99 Abs. 2 und § 102 Abs. 1 getroffenen Anordnungen,

3.



die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen entscheidet das Gericht.

(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.

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— Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/owig_1968/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
