Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
- Ausfertigungsdatum:
- 02.01.1975
- Fundstelle:
- BGBl I 1975, 209
- Stand:
- 20260506174725
Auf Grund des § 36 Abs. 3 in Verbindung mit § 131 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 481), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird verordnet:
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, dem Bundesverwaltungsamt übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister des Innern
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text.