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title: "§ 9 OStrV — Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ostrv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ostrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 9 OStrV — Beratung durch den Ausschuss für Betriebssicherheit

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei künstlicher optischer Strahlung durch den Ausschuss nach § 21 der Betriebssicherheitsverordnung beraten. § 21 Absatz 5 und 6 der Betriebssicherheitsverordnung gilt entsprechend.

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— Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ostrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
