---
title: "§ 4 OStrV — Messungen und Berechnungen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ostrv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ostrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 4 OStrV — Messungen und Berechnungen

(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Messungen und Berechnungen nach dem Stand der Technik fachkundig geplant und durchgeführt werden. Dazu müssen Messverfahren und -geräte sowie eventuell erforderliche Berechnungsverfahren

1.



den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen hinsichtlich der betreffenden künstlichen optischen Strahlung angepasst sein und

2.



geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen; die Messergebnisse müssen die Entscheidung erlauben, ob die in § 6 genannten Expositionsgrenzwerte eingehalten werden.

(2) Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition der Beschäftigten repräsentativ ist.

---

— Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ostrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
