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title: "§ 11 OStrV — Straftaten und Ordnungswidrigkeiten"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ostrv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ostrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 11 OStrV — Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.



entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Beschäftigte eine Tätigkeit aufnehmen lässt,

2.



entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 und 2 eine Gefährdungsbeurteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig dokumentiert,

3.



entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine Messung oder eine Berechnung nach dem Stand der Technik durchgeführt wird,

4.



entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die Gefährdungsbeurteilung, die Messungen oder die Berechnungen von fachkundigen Personen durchgeführt werden,

5.



entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 einen Laserschutzbeauftragten nicht schriftlich bestellt,

5a.



entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 einen Laserschutzbeauftragten bestellt, der nicht über die für seine Aufgaben erforderlichen Fachkenntnisse verfügt,

6.



entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 einen Arbeitsbereich nicht kennzeichnet,

7.



entgegen § 7 Absatz 3 Satz 4 einen Arbeitsbereich nicht abgrenzt,

8.



entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder

9.



entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt, dass ein Beschäftigter eine Unterweisung in der vorgeschriebenen Weise erhält.

(2) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

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— Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ostrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
