---
title: "§ 2 OrthVersorgUVV"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/orthversorguvv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/orthversorguvv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
---

# § 2 OrthVersorgUVV

(1) Körperersatzstücke und Hilfsmittel sind insbesondere

Kunstglieder, Kunstaugen, Zahnersatz und andere künstliche Körperteile,

Stützapparate,

orthopädisches Schuhwerk,

Stockstützen und andere Gehhilfen,

Krankenfahrzeuge,

Hilfsmittel und Geräte zur Unterstützung oder zum Ersatz von Körperfunktionen,

Perücken,

Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens, die der Überwindung der Verletzungsfolgen dienen,

Zubehör, das dem Zweck des Hilfsmittels dient und ohne das das Hilfsmittel nicht sachgerecht benutzt werden kann,

Blindenführhunde.

(2) Versicherte, die infolge eines Versicherungsfalls erblindet sind, erhalten zum Unterhalt eines Blindenführhunds oder zu den Aufwendungen für fremde Führung einen monatlichen Zuschuß.

---

— Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallverletzter

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/orthversorguvv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
