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title: "§ 14 OrthoptAPrV — Prüfungsunterlagen"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/orthoptaprv/14"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/orthoptaprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 14 OrthoptAPrV — Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluß der Prüfung Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Schriftliche Aufsichtsarbeiten sind drei, Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Prüfungsniederschriften zehn Jahre aufzubewahren.

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— Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/orthoptaprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
