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title: "§ 9 OrtedtDGStiftG — Ehrenamtliche Tätigkeit"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ortedtdgstiftg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ortedtdgstiftg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 9 OrtedtDGStiftG — Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder des Stiftungsrates und des Stiftungsbeirates üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Erstattung von Reisekosten und sonstigen Auslagen richtet sich nach den für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.

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— Gesetz zur Errichtung einer „Stiftung Orte der deutschen Demokratiegeschichte“

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ortedtdgstiftg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
