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title: "§ 2 OrgHbMstrV — Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/orghbmstrv/2"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/orghbmstrv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 2 OrgHbMstrV — Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen
Prüfung (Teil I)

(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 soll nicht länger als 60 und die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 nicht länger als 200 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

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— Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Orgel- und Harmoniumbauer-Handwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/orghbmstrv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
