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title: "§ 9 OrgBAusbV — Ziel und Zeitpunkt"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/orgbausbv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/orgbausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 9 OrgBAusbV — Ziel und Zeitpunkt

(1) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/orgbausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
