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title: "§ 16 OrgBAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/orgbausbv/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/orgbausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 16 OrgBAusbV — Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschluss- oder Gesellenprüfung

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Orgelbau wie folgt zu gewichten:

1.







Entwurf und Fertigung mit40 Prozent,

2.







Durchführen von Teilarbeiten mit20 Prozent,

3.







Planen und Konstruieren mit30 Prozent sowie

4.







Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:

1.



im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,

2.



in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und

3.



in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin*

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/orgbausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
