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title: "§ 19 OrdenNachwV — Ausstellung eines Berechtigungsausweises"
canonical: "https://juralernen.de/gesetze/ordennachwv/19"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ordennachwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:49+00:00"
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# § 19 OrdenNachwV — Ausstellung eines Berechtigungsausweises

(1) Der Berechtigungsausweis (§ 13) ist von der zuständigen Behörde (§ 14) für die Stufe auszustellen, in der der Antragsteller nach § 7 Abs. 1 des Ordensgesetzes berechtigt ist, das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges zu tragen.

(2) Liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung des Berechtigungsausweises nicht vor, so ist der Antrag abzulehnen.

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— Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ordennachwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
